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Anbaugeräte für Maschinen im Baugewerbe

Im Bereich des Bauwesens stehen eine Vielzahl von Baumaschinen zur Verfügung, die zur Errichtung von Bauvorhaben unbedingt nötig und nicht mehr wegzudenken sind. Sie ermöglichen es bei richtiger Auswahl, den Bau zügig voranzutreiben und die Kosten durchaus zu minimieren.

Es gibt Baumaschinen, die so eingerichtet sind, dass der Einsatzspielraum erweiterbar ist. Hierfür stehen Anbaugeräte bereit, die schnell und ohne große Kosten an ihr montierbar sind.

Baumaschinen, die Anbaugeräte zulassen

Der Gabelstapler spielt am Bau eine sehr wichtige Rolle. Er transportiert schnell und effektiv schwere Lasten und bietet auch die Möglichkeit, die Lasten hochzustapeln. Für diese Maschine gibt es einige Anbaugeräte, wie den Seitenschieber, ein Kistendrehgerät, eine Papierrollenklammer, eine Ballenklammer, eine Betonblockklammer, einen Kippbehälter, eine Schaufel, einen Lasthaken, einen Big-Bag-Träger, einen Gabelträger und vieles mehr. Das macht den Gabelstapler zu einer wichtigen Maschine am Bau.

Der Kompaktlader bietet ebenfalls die Möglichkeit, mit wenig Aufwand verschiedene Einsatzbereiche auszufüllen. So gibt es ein Zinkenverstellgerät, ein Drehgerät, einen klappbaren Gabelträger und die am Gabelstapler montierbaren Anbaugeräte für den Kompaktlader. Er gewinnt dadurch deutlich an Einsatzbreite und ist im Baugewerbe ebenfalls eine wichtige Baumaschine.

Auch der Teleskoplader nutzt die zuvor genannten Anbaugeräte, um seinen Wirkungskreis zu erweitern. Dabei bietet er durch seine Geländegängigkeit und seinen teleskopierbaren Mast am Bau die Möglichkeit, die Reichweite zu verändern, denn der Teleskophubarm ist durchaus weit ausfahrbar.

Eine weitere Baumaschine, die ihre Einsatzgebiete verändern kann, ist der Traktor. Auch er kann verschiedene Anbauten fassen und wird durch eine Schaufel zum Bagger, durch Gabelzinken zum Gabelstapler, durch eine Ballenklammer zur idealen Einsatzmaschine in der Landwirtschaft, aber auch zum Fassträger in der Weinindustrie.

Was bedeuten Anbaugeräte an Baumaschinen für die Zukunft?

Es gibt noch viele weitere Baumaschinen, an denen die verschiedensten Anbauten vorgenommen werden können. Zumeist gibt es für jedes Problem eine gute Lösung. Wichtig ist die Planung eines Bauvorhabens, um die richtigen Baumaschinen zum Einsatz zu bringen.

Der flexible Einsatz von Baumaschinen, ob im Tiefbau, im Garten- und Landschaftsbau, in der Holz- und Forstwirtschaft, in der Landwirtschaft und vielem mehr ist heute besonders wichtig für eine hohe rentable und wirtschaftliche Ausrichtung eines Unternehmens. Auch aus Sicht der Nachhaltigkeit ist die Flexibilität einer Baumaschine nicht mehr wegdenkbar, weil doch oft der Kauf einer zweiten Maschine vermieden werden kann.

Baulärm im Neubaugebiet

Unser Neubaugebiet Im Gansdahl II sieht heutzutage schon eher aus wie eine Siedlung als eine Großbaustelle. Es fehlt halt nur immer noch der endgültige Straßenbelag. Diejenigen, die wie wir als erste gebaut haben, leben teilweise seit mehr als zwei Jahren zwischen den anderen Baustellen. Deswegen stellen wir auf unserem Baublog die Frage: Wie viel Baulärm darf im Neubaugebiet eigentlich sein? Bei allem Verständnis für die anderen Bauherren, will man ja mittlerweile irgendwie auch ruhig wohnen können.

Auf der Bundesebene gilt immer noch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Da unser auch Neubaugebiet unstreitig zum Wohngebiet zählt, dürfen fast alle Baumaschinen im Freien nur Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Es gibt auch noch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen [HTML], die beschreibt, welcher Geräuschpegel genau tags und nachts sein darf, wie man diesen misst und wie man die Baustelle entsprechend einrichtet. Auf der Landesebene gilt das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW, welches jedoch nur die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr schützt.

Die Dormagener Ordnungsbehörde geht mit ihrer Verordnung vom 17.06.2003 zum Teil noch weiter: Danach dürfen Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhe stören können, nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 – 13.00 Uhr sowie 15.00 – 19.00 Uhr verrichtet werden. Von 7 bis 22 Uhr dürfen aber Geräte betrieben werden, „die mit einem vom Hersteller gewährleisteten höchsten Schalleistungspegel von weniger als 88 dB (a), bezogen auf ein Pikowatt, gekennzeichnet sind.“ Fürs Neubaugebiet gibt’s dagegen keine Ausnahmen. Dieser Ruheschutz gilt jedoch nicht für gewerbliche Tätigkeiten. Also gilt das alles auch dann nicht, wenn eine Baufirma baut? Oder ist hier nur die gewerbliche Tätigkeit in einem Gewerbegebiet gemeint?

Soweit die rechtliche Seite, ziemlich unübersichtlich. Die menschliche Seite sagt aber auch: Im Sinne einer guten Nachbarschaft soll jeder Hausbewohner und jeder Bauherr darauf achten, dass kein vermeidbarer Lärm früh morgens oder spät abends entsteht. Baustelle begründet keine Ausnahme! Auch sollte man die eigenen Handwerker darauf hinweisen. Unvermeidbare Lärmzeiten sollte man möglichst frühzeitig ankündigen. Das gilt vor allem jetzt zur Weihnachtszeit sowie im Sommer, wenn man viel Zeit abends draußen verbringt. Auf der anderen Seite sollte man den bauenden Nachbarn gegenüber etwas toleranter sein. Sie wollen ja auch fertig werden. Wenn man bei jeder Gelegenheit das Ordnungsamt ruft, wird man später nicht vernünftig nebeneinander wohnen können.