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Schmutzwassergebühren und Bagatellgrenze

Unser Dormagener Steueramt hat die Gebührenzahler mit Gartenwasserzähler regelrecht mit der Nase auf das neue Urteil des OVG NRW vom 3. Dezember 2012 Az. 9 A 2646/11 gestoßen, als das Amt die korrigierten Bescheide für die Schmutzwasssergebühr 2013 verschickt hat. Ein mutiger Bürger hat in einer anderen nordrhein-westphälischen Stadt erreicht, dass das Oberverwaltungsgericht die sog. Bagatellgrenze in der Gebührensatzung für ungültig erklärt, da sie unter anderem gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Auch die Dormagener Satzung enthält diese Bagatellgrenze in Höhe von 15 m³ pro Jahr, die bei der Berechnung des „zurückgehaltenen Wassers“ unberücksichtigt bleiben. De facto werden durch diese Bagatellgrenze von fast jedem Gebührenzahler mit einem Gartenwasserzähler ca. 30 EUR pro Jahr der Stadt geschenkt.

Für 2013 hat das Steueramt die Bremse gezogen und im aktuellen Gebührenbescheid die 15 m³ wieder abgezogen. Interessanterweise wollte das Amt aber selbst auf Antrag die Bescheide von 2010 bis 2012 nicht zurücknehmen und korrigieren. Die Klagefrist gegen die Bescheide sei abgelaufen, so die einzige Begründung der Behörde. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide steht in der Tat im Ermessen der Behörde. Gagegen zu klagen ist vermutlich ziemlich aussichtslos. Aber das Steueramt soll noch irgendwann die auf den tatsächlichen Wasserverbrauch korrigierten Schmutzwasserbescheide für 2011 und 2012 schicken. Dann könnte man gegen diese mit guten Erfolgsaussichten klagen. An dieser Stelle gibt’s natürlich keine Rechtsberatung! 🙂